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Genehmigungsverfahren

Wir lassen Sie nicht im Regen stehen!

Gerne unterstützen wir unsere Kunden bei Gesprächen mit den Genehmigungsbehörden.
Der Vollzug des BImschG sowie der auf dessen Basis erlassenen Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImschV) obliegt gemäß der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) den Immissionschutzbehörden (i. d. R. den unteren Verwaltungsbehörden, z. B. dem Landratsamt).

Abhängig von der Feuerungsleistung und Art der Anlage sind Genehmigungen nach
4. BImschV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
13. BImschV – Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
17. BImschV – Verordnung über Verbrennungsanlagen und Mitverbrennung von Abfällen
erforderlich.

Das eigentliche Genehmigungsverfahren wird geregelt in der
9. BImschV – Verordnung über das Genehmigungsverfahren.