Wiederkehrende Prüfungen
HILFE BEI DER "INNEREN"
Haben Sie kein Personal oder keine Zeit für Vorbereitungsmaßnahmen?
Mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) liegt die Pflicht zur Ermittlung der Prüffristen nun nicht mehr beim zuständigen TÜV, sondern beim Betreiber.
Dieser hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung (Gefährdungsbeurteilung) zu ermitteln.
Bei Prüfungen, welche durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen sind, hat diese die Prüffristenermittlung des Betreibers zu überprüfen und bei Abweichungen die zuständige Behörde zu informieren. Die Behörde legt dann die Prüffrist fest.
Im Rahmen unserer Tätigkeit bereiten wir die Wärmeerzeuger unserer Kunden auf Wunsch für die wiederkehrende Prüfung vor.
Die Tätigkeiten variieren von Anlage zu Anlage.
Im Wesentlichen werden folgende Tätigkeiten durchgeführt:
- Sichtkontrolle der Anlage
- Schaltfunktionsprobe
- ggfs. rauchgasseitige Reinigung
- Emissionsmessung
- Beistellung eines Servicetechnikers zur Prüfung durch die ZÜS